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Zweite Meldung

Nachbarschaftsstreitigkeiten haben häufig nicht zuletzt wegen langwieriger Gerichtsverfahren traurige Berühmtheit erreicht.

Per 01.07.2004 wurde nun das Nachbarschaftsrecht in Österreich geändert. Der Grundstückseigentümer kann unter bestimmten Voraussetzungen seinem Nachbarn die von dessen Bäumen oder sonstigen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft untersagen (§ 364 Abs 3 ABGB). Vor einer (gerichtlichen) Klage muss der Nachbar jedoch eine gütliche Einigung versuchen. Ein vorgesehener Weg dazu ist die Durchführung eines Mediationsverfahrens.

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